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Wir bieten laufend Workshops, Seminare und Coachings zu den Themen Digitalisierung, Datenschutz und Förderungen an.

Privacy Shield 2.0 (gegenüber Privacy Shield 1.0):

  1. Gewährt EU-Bürgern Rechte, die sie gegenüber US-Behörden durchsetzen können.
  2. Executive Order (Privacy Shield 2.0 basiert auf einer EO vom US-Präsident) schränkt die Überwachungsmethoden der US-Geheimdienste ein:
    1. Spezifisch/konkrete Personenüberwachung
    2. Keine Generalüberwachung
  3. Verhältnismäßigkeit:
    1. Überwachung nur dann, wenn definierte nationale Sicherheitsziele notwendig und verhältnismäßig sind.
    2. -> Keine Generalüberwachung
  4. Review Court:
    1. Datenschutzprüfungsgericht -> EU-Bürger können dort Rechtsmittel einlegen
    2. Unabhängig (Keine Mitglieder aus der US-Regierung)
    3. Kann, für z.B. die NSA, bindende Entscheidungen treffen.
    4. Man kann Entscheidungen berufen.

grundsätzliche Problemfelder:

  1. Verhältnismäßigkeit:

Amerikaner erkennen an, dass Überwachung verhältnismäßig ablaufen muss. Rechtssysteme in der EU und den USA legen den Rechtsbegriff der Verhältnismäßigkeit aber unterschiedlich aus.

USA erkennen nur die amerikanische Definition von Verhältnismäßigkeit an.

  1. EU-Bürger erhalten Rechte:

USA gewährt nur Rechte, wenn auch Amerikaner Rechte erhalten -> gegenseitige Anerkennung (fraglicher Punkt)

  1. Review Court:

Das Problem liegt darin, dass man sich über Überwachung nur dann beschweren kann, wenn man weiß, dass man überwacht wird.

  • Man muss beweisen, dass man überwacht wird/wurde
  • Man weiß nicht, dass man überwacht wird/wurde
  1. EO schränkt die Überwachungsmethoden der US-Geheimdienste ein:

Spezifische/gezielte Überwachung bedeutet für Amerikaner: Überwachung von Personen aus dem Nahen Osten (das sind 350 Mio. Menschen…)

  1. Es ist nicht klar, wie sich die Executive Order zu anderen bestehenden US-Vorschriften wie dem Cloud Act verhält
  2. EO ist kein Gesetz!-> kann leicht außer Kraft gesetzt werden
  3. EU-Bürger können die Einhaltung der EO nicht einklagen.
  4. Privacy Shield 2.0 gilt NICHT rückwirkend!

Unsere Empfehlungen:

  • weiterhin Hosting in der EU und datenschutzfreundliche Methoden der Datenerhebung anwenden
  • Falls Datentransfer in die USA -> SCCs (Standardvertragsklauseln) als Absicherung, Art. 49 (Consent)

Wir von der DDSB.AT Beratung GmbH stehen sehr gern allen Datenschutzinteressierten und -verantwortlichen für einen qualifizierten Austausch zu dem Thema zur Verfügung. 

Zudem bieten wir geförderte Beratung zu einer datenschutzkonformen, individuellen Umsetzung in Unternehmen, Institutionen, Vereinen und Gebietskörperschaften an. Melden Sie sich gern unter +43 1 42000 5010 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

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